Satzung der Goethe-Gesellschaft Stuttgart
(Ortsvereinigung der Goethe-Gesellschaft in Weimar)
e. V. Sitz Stuttgart
PRÄAMBEL
Die Goethe-Gesellschaft Stuttgart will das Wesen und das Werk Goethes der Bevölkerung Stuttgarts immer näherbringen und die mit Goethe verknüpfte Literatur und Forschung pflegen. Sie hat sich am 16.11.1961 in Stuttgart gebildet und sich am 14.1.1962 diese Satzung gegeben:
§ 1 ZWECK DER GESELLSCHAFT
Die Ortsvereinigung Stuttgart hat sich die Aufgabe gesetzt, in Stuttgart und seiner Umgebung das unermeßlich reiche geistige Erbe, das Goethe nicht nur uns Deutschen, sondern der ganzen Welt hinterlassen hat, interessierten Menschen nahezubringen. Sie soll zur Bildung des Volkes beitragen durch Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionen und Studienfahrten. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke, ist nicht auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile gerichtet und verfolgt weder politische noch religiöse Bestrebungen.
Einkünfte und Vermögen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; hierüber ist Rechnung zu legen.
Die Vereinsarbeit der Mitglieder und des Vorstandes ist ehrenamtlich; die notwendigen, nachgewiesenen Auslagen werden ersetzt. Außerordentliche Mitarbeit kann aufgrund vorher zu treffender Abrede angemessen vergütet werden.
§ 2 NAME UND SITZ DER GESELLSCHAFT
Die Gesellschaft führt den Namen: Goethe-Gesellschaft Stuttgart (Ortsvereinigung der Goethe-Gesellschaft in Weimar) e. V. Sie ist im Vereinsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Stuttgart. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche, die sich aus der Zugehörigkeit zu der Gesellschaft und deren Rechtsgeschäfte ergeben, ist Stuttgart.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT, EHRENMITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Es wird eine Aufnahmegebühr von € 10 und ein jährlicher Beitrag von mindestens € 25 erhoben, der Familienbeitrag – 2 Mitglieder – beträgt € 40. Für Studierende und Schüler muss keine Aufnahmegebühr erhoben werden; für diese beträgt der Beitrag mindestens € 15. Die gleichen Vergünstigungen erhalten Mitglieder der Goethe-Gesellschaft in Weimar.
Die Mitgliedschaft berechtigt nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Abstimmung in dieser. Zu den Veranstaltungen der Gesellschaft genießen die Mitglieder Vorzugspreise.
Förderer der Gesellschaft können durch einmalige Zahlung von mindestens € 150,-- die lebenslängliche Mitgliedschaft erwerben. Persönlichkeiten, die sich um die Bestrebungen der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 4 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlöscht:
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der dem Vorstand mindestens sechs Wochen vor Schluß des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden muß,
c) durch Ausschluß aus wichtigem Grund auf einstimmigen Beschluß des Vorstandes.
§ 5 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlperiode endet am Tag der Mitgliederversammlung, welche die jeweils folgende Wahl vornimmt. Scheiden während einer Amtsperiode zwei Vorstandsmitglieder aus, so muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden.
Die Vorsitzenden vertreten jeder für sich die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die Gesellschaft und verwaltet das Vermögen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied und der Schriftführer besorgen die laufenden Geschäfte aufgrund der Beschlüsse des Vorstandes.
§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Jährlich einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von 10 v. H. aller Mitglieder, mindestens 20, einberufen.
Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen unter
Mitteilung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich
einzuladen. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist grundsätzlich mindestens
folgende Tagesordnung vorzusehen:
1. Entgegennahme
des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes, wenn diese fällig ist,
4. Wahl der Rechnungsprüfer für das Kalenderjahr,
5. Besprechung der Mitglieder-Anträge,
6. Aussprache über die Veranstaltungen der Gesellschaft.
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Jedes Protokoll muß vom Schriftführer und dem Ersten Vorsitzenden unterzeichnet werden.
§ 7 BESCHLUSSFASSUNG
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt im Vorstand die Stimme des Ersten Vorsitzenden den Ausschlag, in der Mitgliederversammlung gilt ein Vorschlag als abgelehnt.
Zu einer Änderung der Satzung ist die absolute Mehrheit aller bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Erste oder Zweite Vorsitzende, an der Abstimmung teilnehmen.
Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift aufgenommen, die durch den Ersten oder Zweiten Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
§ 8 KURATORIUM
Zur Förderung der Gesellschaft wird ein Kuratorium führender Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gebildet, das aus nicht mehr als 15 Mitgliedern bestehen soll. Über die Auswahl der einzuladenden Persönlichkeiten beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§ 9 AUFLÖSUNG ODER AUFHEBUNG DER GESELLSCHAFT
Die Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck besonders anberaumten außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Nach einer Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg zu, das dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere einer Einrichtung zuwenden soll, die den Zwecken der Gesellschaft gleich oder verwandt ist.
Die Gesellschaft ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart am 16. Februar 1962 eingetragen.
Beschlossen am 14.1.1962 in Marbach a. N.
Mitgliedsbeiträge verändert von DM in € nach Einführung des Euro.
